Herzlich willkommen bei

Renoth-Werbetechnik

Mein Name ist Simon Renoth und ich bin gerne für Sie da

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

§1 Allgemeines

(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen der Renoth-Werbetechnik und Auftraggeber liegen die nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn die Firma Renoth-Werbetechnik hierauf nicht in jedem einzelnen Fall Bezug nimmt.

(2) Gegenstand der Bedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der Renoth-Werbetechnik auf den Gebieten der Werbegestaltung, Werbeberatung, Design, Schilder- u. Reklameherstellung, Beschriftungstechnik, Fahrzeug-, Fassaden-, Banden-, Planen- und Fensterbeschriftung, Layout-Erstellung, der Merchandisingprodukte, Montage u. Druckvorlagenerstellung, Messebau und den Vertrieb von Werbemedien, bzw. dem Vertrieb von Waren aller Art.

(3) Renoth-Werbetechnik bietet Leistungen im Bereich der Webseitenerstellung bzw. -entwicklung (einschließlich Wartung und Pflege) an. Der speziell angepasste Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Renoth-Werbetechnik und dem Auftraggeber.

 

§2 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr zwischen uns und einem Auftraggeber zum Zeitpunkt des Auftrages gültigen Fassung.

(2) Auftraggeber ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

(3) Die AGB´s gelten auch dann, wenn Renoth-Werbetechnik nicht in jedem einzelnen Fall Bezug nimmt. Alle Geschäftsabläufe und Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt, soweit für den betreffenden Einzelfall andere Bedingungen nicht schriftlich vorab vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von Renoth-Werbetechnik auch dann nicht anerkannt, wenn die Leistung ausgeführt wurde, ohne den Bedingungen des Auftraggebers ausdrücklich widersprochen zu haben. Mündliche Absprachen sind grundsätzlich unverbindlich. Im Geschäftsverkehr gegenüber Endverbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

§3 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

(1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unsere Internetseite https://www.renoth-werbetechnik.de.

(2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit


Renoth-Werbetechnik
Simon Renoth
Ahornweg 12
D-83487 Marktschellenberg

zustande.

(3) Die Präsentation der Waren auf unserer Internetseite stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu sehen und ggf. zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Die Annahme des Angebots erfolgt mündlich, schriftlich oder in Textform durch Übersendung der bestellten Ware innerhalb von maximal zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist gilt das Angebot als abgelehnt. Wir bestätigen den Eingang des Aufrages durch eine für ihn selbst generierte E-Mail (Eingangsbestätigung).

(4) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unsere Internetseite: Wir senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB´s per E-Mail zu. Die AGB´s können Sie jederzeit auch unter https://www.renoth-werbetechnik.de/agb.html einsehen. Ihre Bestelldaten sind aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

 

§4 Angebote & Preise

(1) Die Angebote der Renoth-Werbetechnik sind unverbindlich und freibleibend. Erst mit Bestätigung des Auftrages durch uns erhält dies erst seine Verbindlichkeit. Für produktionstechnische Änderungen, die einen anderen Werkstoffeinsatz erfordern, behalten wir uns eine Anpassung des Preises vor. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die bei der Angebotsangabe zugrunde geltenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Längstens jedoch 30 Tage nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Kosten, die nachträglich durch veranlasste Veränderungen vom Auftraggeber ausgehen, insbesondere durch Verzögerung des Liefertermines, sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Als Änderungen gelten auch Wiederanforderungen z.B. von Probedrucken oder Musterexemplaren, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

(2) An allen Angeboten, Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Ideen usw., behält sich die Renoth-Werbetechnik das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe dürfen Dritten, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind diese unverzüglich zurückzugeben.

(3) Die Preise der Renoth-Werbetechnik werden in Euro (€) angegeben und enthalten laut §19 UstG für Kleinunternehmer keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Geschäftsstelle. Transport, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingerechnet.

(4) Die Kostenerfassung innerhalb der umfangreichen Leistungspalette der Renoth-Werbetechnik kann wie folgt einzeln berechnet werden:
a) Grafikleistungen: Konzeption, Entwicklung, Beratung, etc.
b) Herstellungskosten: Produktionsvorlagen, Endproduktion

(5) Neben dem Preis für die Ware hat die Renoth-Werbetechnik das Recht, auch ihre Nebenleistungen (z.B. Anfahrtskosten) oder einen mit dem Auftrag verbundenen außerordentlichen Aufwand, gesondert in Rechnung zu stellen.

(6) Alle Preisangaben sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

(7) Bei Produkten inklusive Montage sind im Preis folgende Gewerke nicht enthalten: Elektro-Installation, evtl. anfallende Maurer-/Verputzarbeiten, Glaserarbeiten, Gerüststellung oder Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, bei Kfz-Folierung: Montage/ Demontage und Reparatur einzelner Bauteile, Kosten für Sicherheitsnachweise, Genehmigungen und etwaige Entsorgungskosten. Es sei denn, sie sind extra in einem separaten Punkt ausgewiesen.

 

§5 Zahlungsbedingungen & Fälligkeit

(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Rechnungsanspruch der Renoth-Werbetechnik für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Renoth-Werbetechnik ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes, Vorschüsse zu verlangen - oder bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, sind unsere Rechnungen innerhalb der zwei-Wochen-Frist zu zahlbar. Bei größeren Objekten sind wir berechtigt bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung von 50% des zu erwartenden Gesamtpreises zu verlangen, den Restbetrag bei Abnahme.

(3) Der Besteller ist nicht berechtigt bei Beanstandungen der Ware ein Zurückbehaltungsrecht des Preises geltend zu machen.

(4) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder unvollständiger Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsüberschreitungen sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem geltenden Diskontsatz (der Deutschen Bundesbank) zu berechnen. Ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassogebühren zu ersetzen.

(5) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die der Renoth-Werbetechnik nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründeten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Die Renoth-Werbetechnik ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn der Auftraggeber leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten.

(6) Der Verbraucher hat die Möglichkeit vor Ort in bar zu zahlen oder bequem die Zahlung per Bankeinzug oder Überweisung zu erledigen.

 

§6 Bestellung und Auftragsbestätigung

(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Arbeiten der Renoth-Werbetechnik verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich bekannt zu geben. Mündliche Nebenabsprachen sind nur dann gültig, wenn diese von der Renoth-Werbetechnik schriftlich bestätigt wurden.

(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tag, an dem der Auftrag technisch und gestalterisch endgültig geklärt ist. Dazu zählen auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigungen durch Behörden oder durch Dritte.

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Renoth-Werbetechnik - auch innerhalb eines Verzuges - die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Laufzeit hinauszuschieben. Die Renoth-Werbetechnik wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren.

(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zumutbar sind, behalten wir uns vor.

(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Auftraggebers. Die Kosten und Gebühren trägt in jedem Falle der Auftraggeber. Wird die Genehmigung nicht erteilt, kann die Fink-Werbetechnik, die Ihr wirklich entstandenen Kosten zuzüglich 10% des Auftragswertes verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es vor, nachzuweisen, das ein Schaden der Renoth-Werbetechnik überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

(6) Notwendige Änderungen, auch auf Grund behördlicher Auflagen, gelten als Auftragserweiterung.

 

§7 Vorgaben des Auftraggebers

(1) Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers, die bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes berücksichtigt werden sollen, bedürfen stets der Schriftform. Der Auftraggeber hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen und wesentlichen Daten und Umstände anzugeben. Gegebenenfalls wird der Leistungsumfang durch Zusatzaufträge bei angemessener Vergütung erweitert. Zusatzaufträge sollen schriftlich geschlossen werden.

 

§8 Versandkosten, Lieferung & Abnahme

(1) Die Lieferzeiten der Renoth-Werbetechnik sind unverbindlich und freibleibend. Sie werden nach sorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten genannt. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind in jedem Falle ausgeschlossen.

(2) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

(3) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Artikel Sonderanfertigungen und nicht gleicht versandfertig. Die Lieferung erfolgt hier jedoch spätesten innerhalb von 14 Werktagen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

(5) Versand und Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Kosten für evtl. Transportversicherungen trägt der Auftraggeber selbst. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur gestellt werden.

(6) Werden Werbeanlagen durch die Renoth-Werbetechnik montiert, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Auftraggeber die Abnahme binnen 2 Werktagen durchzuführen.

 

§9 Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht & Abwicklung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

(2) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

(3) Gestaltungsvorschläge, Ideen, Entwürfe, Konzepte, Muster, Produkte und Leistungen jeder Art sowie von uns gefertigte Muster, Reinzeichnungen, Datensätze und Modelle sind kostenpflichtige Leistungen und werden von der Renoth-Werbetechnik nur gegen Berechnung erbracht. Es gelten unsere jeweils aktuellen Stundenverrechnungssätze.

(4) Für die von der Renoth-Werbetechnik im Kundenauftrag erbrachten kreativen Leistungen, insbesondere an grafischen Entwürfen, Bild- und Textgestaltung, Layouts usw. behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte (Copyright) vor. Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Dies gilt auch, wenn der Auftrag nicht zustande gekommen ist. Das Copyright kann dem Auftraggeber gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers über.

(5) Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber genau zu überprüfen, auch auf den Verwendungszweck des Gesamtauftrages hin. Fehlerkorrekturen sind deutlich zu kennzeichnen, denn sie sind für die Auftragsabwicklung verbindlich. Grundsätzliche - oder spätere - Änderungswünsche sind kostenpflichtig. Für nachher eingereichte Vorgaben vom Auftraggeber hat dieser allein die Sorgfaltspflicht.

(6) Durch die von Renoth-Werbetechnik geschaffene Werbemitteln, kann diese signieren (Urheberrecht), mit Fabrikationstext versehen und auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden.

(7) Renoth-Werbetechnik ist berechtigt, die vom Auftraggeber gestellten, verarbeiteten, erstellten produzierten Werbemittel, Produkte Objekte usw. mit seiner Eigenwerbung zu kennzeichnen. Ebenfalls behält sich Renoth-Werbetechnik vor, in seiner Werbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen, sowie die ausgeführten Arbeiten bildlich und typografisch darzustellen und zu beschreiben. Dieser Eigenwerbung kann der Auftraggeber schriftlich widersprechen.

(8) Die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten oder an sonstigen geschützten oder schutzfähigen Rechten erfolgt ausschließlich für die, sich aus der Auftrag ergebende Nutzungsart, zum angegebenen Nutzungszweck sowie ggf. dem angegebenen Vertriebsgebiet sowie Erscheinungsmedium, im angegebenen Umfang/Auflagen in den angegebenen Zeiträumen.

(9) Alle Unterlagen sind, sofern eine Auftragserteilung gegenüber der Renoth-Werbetechnik nicht erfolgt, unverzüglich zurückzugeben. Diese dürfen weder vervielfältigt, noch nachgeahmt oder verändert werden. Eine Übertragung der Rechte der Renoth-Werbetechnik kann nur schriftlich gegen besondere Vergütung erfolgen. Auch durch Bezahlung erwirbt der Auftraggeber nur das eingeschränkte Nutzungsrecht für den jeweils konkreten Auftragszweck.

(10) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte Bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine erneute Vereinbarung sowie eine zusätzliche Bezahlung erforderlich.

(11) Einschränkungen gelten ggf. für Leistungen, die von der Renoth-Werbetechnik für den Auftraggeber eingekauft wurden, insbesondere Wort, Musik, Bild oder künstlerische Leistungen. Diese werden dem Auftraggeber im Einzelfall bekannt gegeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Einschränkungen zu beachten.

(12) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die erbrachte Leistung in Teilen oder im Ganzen zu bearbeiten oder zu verändern, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Leistung.

(13) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Forderungen. Kommt der Auftraggeber hinsichtlich seiner Zahlungspflicht der Renoth-Werbetechnik gegenüber in Verzug, ist die Renoth-Werbetechnik berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen, Der Auftraggeber/Besteller hat kein Recht auf Besitz. Er ist verpflichtet die Ware auf Verlangen spesenfrei und gut verpackt an die Renoth-Werbetechnik zurückzusenden.

 

§10 Verwendung von Fotomaterial

(1) Wird Fotomaterial durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt, so sind die Nutzungsrechte durch den Auftraggeber zu klären.

(2) Wird Fotomaterial durch die Renoth-Werbetechnik erstellt, so behält diese das Eigentums- und Urheberrecht an diesem Fotomaterial.

(3) Für Fotomaterial, das von der Renoth-Werbetechnik beschafft oder in Auftrag gegeben wird, fällt ein Entgelt für die Nutzungsrechte an, das entweder vom Fotografen direkt an den Auftraggeber oder durch die Renoth-Werbetechnik in Vermittlung berechnet wird. Im letzteren Fall wird eine angemessene Vermittlerprovision durch die Renoth-Werbetechnik in Rechnung gestellt, die auch im Rechnungspreis direkt enthalten sein wird.

 

§11 Anwendungsspezifische- & technische Beratung

(1) Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der extern bezogenen Waren und Werbemedien liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

(2) Die Beratung in Wort und Schrift durch die Renoth-Werbetechnik gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Auftraggeber nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

(3) Auch eine Haftung wegen Unterlassung ist ausgeschlossen. Kommt dennoch eine Haftung in Frage, wird diese auf den Wert der von der Renoth-Werbetechnik gelieferten Ware begrenzt.

 

§12 Fahrzeugbeschriftungen und Fahrzeugfolierung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, muss das Fahrzeug fettfrei, gereinigt und trocken übergeben werden. Feuchtigkeit muss komplett abgezogen sein (24Std. vor Arbeitsbeginn einfache Wäsche, danach das Fahrzeug in geschlossenen Räumlichkeiten austrocknen lassen).

(2) Ist dem Auftraggeber dies nicht möglich, wird die erforderliche Arbeit durch Renoth-Werbetechnik oder einem Partnerunternehmen durchgeführt und als gesonderter Posten auf der Rechnung ausgewiesen. Erfolgt die Montage der Folien nicht in unserer Werkstatt, so muss der Auftraggeber zur Montage einen geeigneten geschlossenen Raum mit ausreichender Bewegungsfreiheit (Leiter aufstellen, etc.) zur Verfügung stellen.

(3) Die Temperatur im Raum muss mindestens 12 Grad und maximal 32 Grad betragen. Stromanschluß muss vorhanden sein. Die Lichtverhältnisse müssen vor Ort gebeben sein.

(4) Sofern die Demontage von Anbauteilen wie z.B. Blinker, Klappen etc. notwendig ist, muss der Auftraggeber dies selber durch einen geeigneten Fachbetrieb veranlassen oder kann ggf. Renoth-Werbetechnik, unter Ausschluss einer Reklamation an diesen Teilen, damit beauftragen.

(5) Beschädigungen in Oberflächen oder Karosserieteilen bzw. Design zeichnen sich durch die Folie ab und werden nicht durch diese retuschiert. Es wird kein Rost, Silikon oder Gummi beklebt! Renoth-Werbetechnik beklebt ausschließlich nur glatte Flächen. Auf strukturiertem Kunststoff kann eine Haftung der Folie nicht gewährleistet werden.

(6) Unter den vorausgesetzten Gegebenheiten sichert Renoth-Werbetechnik eine einwandfreie Folierung durch unser geschultes Personal zu.

(7) Da Folienbeschichtungen nur auf der Oberfläche erfolgen, kann es vorkommen, dass der Fahrzeuglack z.B. an Fugen und Spalten durchscheint.

(8) Wir behalten uns vor, Details am Fahrzeug (Kühlergrill o.ä. Fahrzeugteile) in Segmenten oder ggf. in Streifen, sowie bei Übergrößen in überlappenden Bahnen nach branchenüblicher Technik zu bekleben.

(9) Der Mindestabstand des Betrachters zum Fahrzeug nach der Folienbeschichtung beträgt 1,5m. Vermeintliche Unregelmäßigkeiten unter dem Betrachtungswert werden nicht anerkannt.

(10) Kleinstbläßchen bzw. Rakelspuren ziehen von alleine raus. Größere werden punktiert.

(11) Staubeinschlüsse lassen sich aufgrund statischer Ladung nicht komplett vermeiden.

 

§13 Webseitenerstellung bzw. -entwicklung

(1) Texte, Bilder oder sonstige Inhalte werden Renoth-Werbetechnik zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Renoth-Werbetechnik von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Renoth-Werbetechnik ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Auftraggebers und/oder die vom Auftraggebers selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Renoth-Werbetechnik wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Auftraggeber bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Werke (z.B. die Daten für das Impressum, Grafiken etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.

(3) Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Ausgestaltung der Webseiten und sonstigen Werke (z.B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese Renoth-Werbetechnik rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Auftraggeber diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann Renoth-Werbetechnik nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.

(4) Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – von Renoth-Werbetechnik zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.

(5) Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Auftraggebers entstehen, ist Renoth-Werbetechnik gegenüber dem Auftraggeber in keinerlei Hinsicht verantwortlich.

(6) Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dieser Ziffer nicht nach, kann Renoth-Werbetechnik dem Auftraggeber den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z.B. Kosten für externe Bilder und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.

(7) Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Webseitenerstellung auf Grundlage aktueller Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben unberührt. Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

(8) Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen Renoth-Werbetechnik und dem Auftraggeber ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.

(9) Soweit nicht anders vereinbart sind die die erstellten Webseiten für alle gängigen Browser in ihrer jeweils aktuellen Fassungen optimiert. Eine Optimierung für Mobilgeräte ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(10) Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Renoth-Werbetechnik und dem Auftraggeber individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Auftraggeber bei Renoth-Werbetechnik zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos u.Ä. sind vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Renoth-Werbetechnik dar. Renoth-Werbetechnik wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber kommt ein Vertrag zwischen Renoth-Werbetechnik und dem Auftraggeber zustande.

(11) Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung von Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL / TLS) oder die Überlassung einer Entwicklungs-, Anwendungs- oder sonstigen Dokumentation sind von Renoth-Werbetechnik nur dann zu erbringen, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist.

(12) Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anfrage auf die Entwicklungsseite zugreifen und Kundenwünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform zustimmen. Im Übrigen ist Renoth-Werbetechnik nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung (z.B. Wartung) verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

(13) Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.

(14) Die Vergütung für die Webseiten-Erstellung ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

(15) Sofern der Auftraggeber für die neue Webseite keine Hosting-Dienstleistungen von Renoth-Werbetechnik, sondern von Drittanbietern in Anspruch nimmt, übernimmt Renoth-Werbetechnik keine Verantwortung für die jeweiligen Server und deren Konfiguration, die Datenleitungen und/oder die Abrufbarkeit der Webseite.

 

§14 Wartung von Webseiten

(1) Nach Fertigstellung der Webseite und/oder einzelner Teile hiervon kann Renoth-Werbetechnik dem Auftraggeber Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseite anbieten. Renoth-Werbetechnik kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder Renoth-Werbetechnik zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Auftraggeber die weitergehenden Leistungsangebote von Renoth-Werbetechnik in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.

(2) Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitere Details, wie z.B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.

(3) Voraussetzung für die Wartung ist, dass die zu wartenden Inhalte mit den Systemen von Renoth-Werbetechnik kompatibel sind. Die Kompatibilität kann insbesondere durch veraltete Komponenten der zu wartenden Inhalte oder durch eigenmächtige Änderungen von Seiten des Auftraggebers beeinträchtigt werden. Sollte die Kompatibilität nicht gewährleistet sein, muss der Auftraggeber diese selbstständig herstellen (z.B. durch entsprechende Updates) oder Renoth-Werbetechnik gesondert mit der Herstellung der Kompatibilität beauftragen.

(4) Renoth-Werbetechnik haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich von Renoth-Werbetechnik liegen; die Vorschriften unter „Haftung und Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.

(5) Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Renoth-Werbetechnik schuldet insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.

(6) Renoth-Werbetechnik bietet dem Auftraggeber – insbesondere als Zusatzoption im Rahmen der Webseiten-Erstellung – auch Hosting- und Domainregistrierungsleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang (Domainregistrierung, Speicherplatz, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien. Renoth-Werbetechnik ist berechtigt, Leistungen Dritter in jedweder Form im Zusammenhang mit der Ausführung von Hostingleistungen in Anspruch zu nehmen.

(7) Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt Renoth-Werbetechnik im Falle einer Beauftragung als Hoster die Administration und Verwaltung der Daten. Der Auftraggeber erhält grundsätzlich keinen Zugang zum Administratorbereich des Hostingsystems. Auf Anfrage kann der Auftraggeber jedoch Zugang erhalten.

(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Passwörter und sonstigen Zugangsdaten – sofern ihm solche von Renoth-Werbetechnik zur Verfügung gestellt wurden – nicht an Dritte weiterzugeben und regelmäßig zu ändern. Für eventuellen Missbrauch durch Dritte ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, soweit er diesen zu vertreten hat.

(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu erstellen. Ist der Auftraggeber hierzu nicht in der Lage, hat er Renoth-Werbetechnik oder andere hierzu fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für eventuelle Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen, haftet der Auftraggeber selbst.

(10) Nimmt der Auftraggeber die Domainregistrierungsleistungen von Renoth-Werbetechnik in Anspruch, kommt direkt zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Domainvergabestelle das zur Registrierung der jeweiligen Domain erforderliche Vertragsverhältnis zustande. Renoth-Werbetechnik wird im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Vergabestelle lediglich als Vermittler tätig, ohne eigenen Einfluss auf die Vergabe der Domain zu haben.

(11) Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung dafür, dass die von ihm gewünschte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Eine Überprüfung der Domain ist nicht geschuldet.

(12) Für die Registrierung von Domains gelten ergänzend die jeweiligen Bedingungen der einzelnen Vergabestellen. Renoth-Werbetechnik wird den Kunden im Falle einer beabsichtigten Registrierung auf eventuelle Besonderheiten hinweisen.

 

§15 SEO-Marketing und SEA-Kampagnen

(1) Renoth-Werbetechnik bietet dem Auftraggeber u.a. Dienstleistungen im Bereich SEO-Marketing an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet Renoth-Werbetechnik ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die nach eigener Erfahrung von Renoth-Werbetechnik das Suchmaschinen-Ranking positiv beeinflussen können oder vom Auftraggeber ausdrücklich angeordnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z.B. ein bestimmtes Ranking in der Google Trefferliste) wird im Rahmen der SEO-Dienstleistungen dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert wurde. Marketing-Leistungen können von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat wieder abbestellt werden.

(2) Renoth-Werbetechnik bietet dem Auftraggeber ferner Dienstleistungen im Bereich von SEA-Kampagnen an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet Renoth-Werbetechnik ausschließlich die Unterbreitung von Vorschlägen bzgl. werbewirksamer Keywords und nach Freigabe des Kunden die Durchführung der Maßnahme (Schaltung von Werbeanzeigen). Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z.B. Verkaufszahlen) wird im Rahmen von SEA-Dienstleistungen nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zugesichert. Renoth-Werbetechnik hat neben dem Anspruch auf Vergütung der Dienstleistung einen Anspruch auf Aufwendungsersatz im Hinblick auf die kostenpflichtigen Anzeigen gegenüber dem Auftraggeber. Renoth-Werbetechnik trifft nicht die Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit von Keywords zu überprüfen. Renoth-Werbetechnik unterbreitet dem Auftraggeber Vorschläge bzgl. der Buchung von Keywords. Die rechtliche Prüfung insbesondere auf die Markenrechte Dritter und Freigabe der Keywords obliegt dem Auftraggeber vor Durchführung der Kampagne.

Die Vergütung für die Webseiten-Erstellung oder für sonstige Aufträge ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Aufraggeber und Renoth-Werbetechnik und richtet sich grundsätzlich nach dem schriftlichen Angebot.

 

§16 Haftung von Webangeboten

(1) Die Haftung von Renoth-Werbetechnik für sämtliche Schäden wird wie folgt beschränkt: Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) haftet Renoth-Werbetechnik jeweils der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung eine Partei regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichem Handeln sowie im Falle zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere bei Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch im Hinblick auf die Haftung von Renoth-Werbetechnik für Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

(2) Der Aufraggeber stellt Renoth-Werbetechnik von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Renoth-Werbetechnik aufgrund von Verstößen des Aufraggebers gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.

 

§17 Veredelung von externen Werbematerialien

(1) Bei der Verarbeitung oder Veredlung von externen Materialien zur Textilveredelung (Flock/ Flexveredelung) erfolgt die Anlieferung, Verwahrung und Verarbeitung von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Textilien etc. auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Gleiches gilt für die Rücklieferung der Fertigware. Für Schäden oder Verluste an den bei der Renoth-Werbetechnik eingelagerten Materialien wird kein Ersatz oder Ausgleich für Wertminderung geleistet.

(2) Flock-/Flexdruck, Bestickung, Sublimation, Transferdruck oder Direktdruck werden angenommen, jedoch an lokale ausgewählte und überprüfte Partner-Firmen vergeben.

(3) Renoth-Werbetechnik erkennt in diesem Fall keine Haftungsansprüche an, die z.B. durch Materialunverträglichkeit oder Abdrücke durch Verwendung einer Heißtransferpresse, sofern diese nicht grob Fahrlässig durch uns verursacht wurden.

(4) Die Daten, welche für die vom Auftraggeber gewünschte Veredelung angefertigt werden, sind als Umsetzung eines Individual-Logos unsere geistige Leistung. Dies gilt sowohl für von uns erstellte Logos und Grunddaten, als auch für vom Auftraggeber angelieferte Daten. Die anteiligen Kosten zur Erstellung dieser Daten werden ggf. in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Daten verbleiben als unser geistiges Eigentum zur weiteren Verwendung ausschließlich bei Renoth-Werbetechnik und werden weder direkt noch indirekt an Dritte weitergegeben, sofern nicht gesondert vereinbart und dementsprechend berechnet.

 

§18 Fremdarbeiten

(1) Renoth-Werbetechnik steht das Recht zu, ihr übertragene Arbeiten ganz oder teilweise bei Partnerunternehmen oder anderen zertifizierten Lieferanten ausführen zu lassen.

 

§19 Handelsübliche Abweichungen - Schönheitsfehler

(1) Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster aufweisen, die durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Auch können Lieferqualitäten durch Vorlieferanten ohne Verschulden der Renoth-Werbetechnik abweichen. Dafür übernimmt die Renoth-Werbetechnik keine Haftung.

(2) Bei Werbeanlagen oder Beschilderung, in denen Kunststoffe und Acrylgläser verarbeitet werden, können geringfügige Kratzer, Haarrisse, Einschlüsse oder Pickel auftreten. Derartige, geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Mangelrüge. Dabei ist von dem vertraglichen Zweck der Anlage auszugehen, ob nämlich durch derartige Mängel die Werbewirkung beeinträchtigt wird (geringfügige Beeinträchtigungen können z.B. bei einer hoch angebrachten Anlage nicht mehr erkannt werden). Auszugehen ist danach immer von der konkreten Anlage oder Beschilderung und einer Werbebeeinträchtigung durch einen Mangel.

(3) Durch den Maßstab der Entwürfe bedingt, kann es zu Abweichungen kommen. Ebenso ist es möglich, das der Folienfarbton oder der Digitaldruck der Beschriftung nicht genau mit den HKS-Farben, den Pantone-Farben oder ähnlichen Farbsystemen des Druckes oder DIN RAL übereinstimmt. Diese Abweichungen können also nicht zur Reklamation der Anlage, Beschilderungen. Reklame, der Fahrzeug- oder Folienbeschriftung, des Digitaldruckes etc. führen.

(4) Die Anfertigung von bis zu 2 Korrekturabzügen wird durch uns nicht berechnet.

(5) Alle weitere Korrekturen sowie Änderungen nach Produktionsfreigabe sind kostenpflichtig.

(6) Bei kleineren Aufträgen und gesetzten Manuskripten ist Renoth-Werbetechnik nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu schicken.

(7) Wird ein Korrekturabzug nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung von Renoth-Werbetechnik für Satzfehler nur auf grobes Verschulden.

(8) Renoth-Werbetechnik haftet nicht für die vom Auftraggeber übersehenen Fehler.

(9) Bei Folienverklebung, Beschriftungen und Folierungen können Staubeinschlüsse trotz aller Reinigungs- und Vorbereitungsarbeiten nicht verhindert werden und sind kein Reklamationsgrund. Kleine Luftbläschen diffundieren innerhalb von ca. 4 Wochen bei einer Temperatur von ca. 20 Grad nach der Verklebung von selbst durch die Folie und sind dann nicht mehr vorhanden.

(10) Die Haltbarkeit der Folie ist abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes auf dem sie verklebt wird. Eine Gewähr für eine bestimmte Mindesthaltbarkeit von Folien kann nicht übernommen werden, da die Haltbarkeit von der Pflege und Witterung abhängt.

(11) Bei Textilveredelung haften wir nicht für Fehler, deren Auftreten durch den Auftraggeber verursacht wurden. Für Fehler, die durch eine Behandlung der Textilien entgegen im Innenetikett der Textilien angebrachten Pflegehinweise entstehen, haftet Renoth-Werbetechnik genauso wenig wie für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen.

(12) Für Steinschlagschutzfolie und die Haltbarkeit von Folien auf Stoßstangen, Spiegeln und anderen stark gewölbten Teilen kann keine Garantie gegeben werden.

(13) Auf Silikonkanten, Gummiteile und Plastikteilen wird die Haftung der Folie nicht garantiert. Derartige Mängel sind unvermeidbar und berechtigen daher nicht zur Mängelbeseitigung. Bei der Entfernung der Folie können Schäden auf dem Lack auftreten. Dies ist auf Fehler am Lack zurückzuführen. Im Zuge einer Folierung/Beschriftung wird die Folie wenn nötig direkt auf dem Gegenstand (Lack) geschnitten. Trotz großer Sorgfalt und Verwendung teurer Hilfsmittel wie z.B. Knifeless-Tape sind Beschädigungen der Oberfläche (des Lacks) möglich. Ebenso sind Verfärbung der Oberfläche, sowie ein ungleichmäßiges Ausbleichen, begünstigt durch Waschanlagen und Straßenverkehr, möglich. Diesbezügliche Reklamationsansprüche sind generell ausgeschlossen.

(14) Bei Fahrzeugvoll-/ teilfolierungen, sowie auf dem Hinweistext in der Rechnung ausgewiesenen Objekten ist es zwingend erforderlich spätestens 14 Tage nach Folierung, eine Nachkontrolle durch Renoth-Werbetechnik durchführen zu lassen. Wird die Nachkontrolle durch den Auftraggeber nicht beachtet, müssen wir eine Gewährleistung der Folierung generell ausschließen. Sofern eine Nachkontrolle erfolgte gilt die Gewährleistungsfrist für an Neufahrzeugen durchgeführte Arbeiten für 24 Monate, für an Gebrauchtfahrzeugen durchgeführte Arbeiten dagegen nur 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

(15) Sollte das Fahrzeug nach unserer Montage von anderen Firmen an den beklebten Stellen bearbeitet werden, entfällt wiederum jegliche Gewährleistung unsererseits.

(16) Sämtliche Ansprüche gegen Renoth-Werbetechnik, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren bei Geschäftskunden spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang auf den Auftraggeber, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

(17) Die Gewährleistungsfrist auf Waren beträgt 24 Monate ab Zeitpunkt der Lieferung/Abholung. Diese Fristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für Ansprüche auf Ersatz und Mängelfolgeschäden, nicht dagegen für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

(18) Wir übernehmen keinerlei Haftung für, vom Auftraggeber, falsch verklebten Folien.

(19) Für Transportschäden haften wir nicht. Diese sind bei Übergabe dem Beförderer zu melden und diesem gegenüber geltend zu machen.

(20) Renoth-Werbetechnik weist ausdrücklich darauf hin, dass wir u. a. Folien von Herstellern vertreiben, mit denen wir weder juristisch noch wirtschaftlich identisch oder verflochten sind. Wir sind daher bei Produkten, die nicht von uns hergestellt werden, nicht Hersteller im Sinne vom § 4, Abs. 1 Produkthaftungsgesetz.

(21) Der Auftraggeber hat sich angemessen gegen Sach- bzw. Personalschäden, die durch die Benutzung der von uns gelieferten Waren entstehen können, zu versichern. Bei Verletzungen dieser Obliegenheit haftet der Auftraggeber. Soweit der Auftraggeber Wiederverkäufer ist, wird vereinbart, dass er den Vertragsgegenstand in den Verkehr bringt. Die Produkthaftung von Renoth-Werbetechnik ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Ware in den Verkehr bringt oder nach den Umständen davon auszugeben ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Auftraggeber es in den Verkehr brachte oder nutzte, der Fehler darauf beruht dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingende Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gelangte, nicht erkannt werden konnte.

 

§20 Montage, Behördliche Vorschriften & Genehmigungspflicht

(1) Werden Montagearbeiten von der Renoth-Werbetechnik übernommen, wird vorausgesetzt, das diese ohne Verzug und Behinderung ausgeführt werden können.

(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart wurden, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, das durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Dadurch notwendiger Mehraufwand geht zu Lasten des Autraggebers.

(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (z.B. Auftragsvergaben an Druckereien, Anmietungen von Hubsteigern für Montagen etc.) können von der Renoth-Werbetechnik auf Rechnung des Auftraggebers /Bestellers in Auftrag gegeben werden.

(4) Für die Einhaltung behördlicher Sicherheitsvorschriften bei der Lagerung und bei der Verarbeitung gelieferter Waren, ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.

(5) Es besteht für die Anbringung von Schildern- und Lichtreklame / Außenwerbung in der Regel eine öffentlichrechtliche Genehmigungspflicht. Zur Einholung der jeweiligen Genehmigungen ist der Auftraggeber auf eigene Rechnung verpflichtet. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Anträge zeichnet sich der Auftraggeber selbst verantwortlich. Bei Auftragserteilung versichert der Auftraggeber, dass genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher umgehend geprüft hat bzw. Genehmigungen bei den entsprechenden Einheiten eingeholt hat. Eine etwaige spätere Absage der Genehmigung berührt die Verpflichtung des Auftraggebers nicht zur Erfüllung.

 

§21 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

(1) Die Renoth-Werbetechnik ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

(2) Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers, in jedem Fall aber auf Rechnung des Auftraggebers. Die Renoth-Werbetechnik wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

(3) Soweit die Renoth-Werbetechnik notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Renoth-Werbetechnik.

(4) Die Renoth-Werbetechnik ist im Rahmen eines Vertrages zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung des Vertrages heranzieht, verpflichtet sie diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltung besteht auch nachvertraglich.

(5) Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, dass die von ihm angelieferten Entwürfe und Vorlagen bestehender Patent-. Lizenz-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster- oder sonstige gewerblichen Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte Dritter, nicht berühren und solche Rechte durch die gelieferten Entwürfe und Vorlagen nicht verletzt werden. Eine diesbezügliche Untersuchungspflicht obliegt dem Auftragsnehmer nicht. Im Falle der Inanspruchnahme des Auftragnehmers durch Dritte wegen der Verletzung eines solchen Grundrechts, stellt uns der Auftraggeber von sämtlichen, sich hieraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen frei.

 

§22 Mängelangabe, Haftung und Produkthaftung

(1) Mängel der Ware sind der Renoth-Werbetechnik unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens eine Woche nach Übergabe der Ware. Mängel, die auch nach sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung der Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter Mängeangabe ist die Renoth-Werbetechnik zur Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung.

(2) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auf Ersatz von Schaden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

(3) Sämtliche Ansprüche gegen die Renoth-Werbetechnik, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrenübergang auf den Auftraggeber, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. § 852 BGB bleibt unberührt.

(4) Die Renoth-Werbetechnik ist zu Leistungen aber nicht verpflichtet, solange der Auftraggeber seine Vertragspflichten nicht erfüllt.

(5) Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird.

(6) Falls durch unklare, unvollständige Angaben (besonders bei eiligen Aufträgen) ein dem Auftraggeber nicht befriedigendes Ergebnis zustande kommt, ist der Auftraggeber selbst dafür verantwortlich.

(7) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelangabe.

(8) Jegliche Haftung der Renoth-Werbetechnik für Ansprüche, die auf Grund der von der Renoth-Werbetechnik erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahmen) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Renoth-Werbetechnik ihrer Hinweispflicht (schriftlich oder mündlich) nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Renoth-Werbetechnik nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggeber oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Auftraggeber hat die Renoth-Werbetechnik diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

§23 Gewährleistung

(1) Geringfügige Abweichungen von Qualität, Maßen und Mengen, sowie Farbabweichungen zu früher gelieferten Waren bilden keinen Grund zu Beanstandungen. Für die Eignung der Waren der Renoth-Werbetechnik zu bestimmten Verwendungszwecken übernimmt diese keine Haftung.

(2) Im Gewährleistungsfall müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen. Die Renoth-Werbetechnik übernimmt die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, von der Renoth-Werbetechnik übernommen.

(3) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage oder Sache nicht von der Renoth-Werbetechnik bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurde oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Auftraggeber ordnungswidrig betrieben, oder die Sache nicht vorschriftsmäßig verwendet wurde.

(4) Jede Leistung oder Ware ist sofort nach Erhalt auf Mängel und ggf. Fehler im Text und der Farbgebung zu untersuchen. Mängelrügen müssen innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Wareneingang bei uns vorliegen. Falschlieferungen sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel.

(5) Bei Mangelhaftigkeit  der Ware oder Montage sind wir zur Nachbesserung, auch mehrfach, oder zur Ersatzlieferung binnen 6 Wochen berechtig. Nur bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann ein Preisnachlass vereinbart werden.

(6) Führt der Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragter die Nachbesserung, Weiterbearbeitung oder Montage durch, so ist unsere Gewährleistung ausgeschlossen.

(7) Für entstandene Schäden bei der Verarbeitung von Kundenware jeglicher Art, haften wir nicht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(8) Von Renoth-Werbetechnik genannten Eigenschaften eines Materials (z.B. Haltbarkeit, Lichtbeständigkeit, Ablösbarkeit von Folien, etc.) beziehen sich auf Angaben durch die jeweiligen Hersteller, sind grundsätzlich nur Richtwerte und nicht bindend. Diese Herstellerangaben werden auf Wunsch dem Auftraggeber in Kopie ausgehändigt.

(9) Der Auftraggeber hat durch Materialtests selbst zu überprüfen ob das Material für den jeweiligen Einsatz geeignet ist.

(10) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

 

§24 Rücktritt vom Kaufvertrag oder Umtausch

(1) Rücktritt von einem erteilten Auftrag, Warenumtausch und Warenrückgabe sind nicht möglich. Stimmen wir einem Auftragsrücktritt zu, sind die uns bereits entstandenen Kosten bis zum jeweiligen Stand der Produktion komplett zu ersetzen.

(2) Sonderanfertigungen, wie z.B. extra für den Auftraggeber angefertigte Aufkleber oder Druckerzeugnisse, sind vom Widerruf ausgeschlossen. Für Textilveredelungen, Drucksachen sowie Folienbeschriftungen besteht keinerlei Widerrufsrecht, da es sich hierbei immer um eigens für den Auftraggeber hergestellte Ware handelt.

 

§25 Archivierung

(1) Das Einlagern von Endprodukten und das Aufbewahren von Kundenmaterial aller Art nach Auftragserledigung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und ist besonders zu vergüten.

(2) Sollten die vorstehend genannten Gegenstände versichert werden, ist dies durch den Auftraggeber vorzunehmen.

 

§26 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Der Auftraggeber spricht Renoth-Werbetechnik von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Soweit Daten an uns – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Auftraggeber Sicherheitskopien her.

(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehende persönliche Daten per EDV-Anlage gespeichert und vereinbart werden. Die von Renoth-Werbetechnik erstellten Datensätze für Designs, Entwürfe, Reinzeichnungen, Druckvorstufe, Druck-, Plott- und Stickdaten werden elektronisch archiviert und gesichert.

(3) Verlangt ein Auftraggeber die Löschung seiner Auftragsdaten, wird dies nur per schriftlicher Anweisung vollständig umgesetzt, sofern nicht das geistige Eigentum der Daten bei Renoth-Werbetechnik liegt. Die Daten werden streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Im Rahmen der normalen Geschäftsbeziehung ist der Auftragnehmer per Mail oder Telefon berechtigt, dem Auftraggeber über neue Produkte, Angebote oder Dienstleistung zu informieren. Wird dieses vom Auftraggeber widersprochen, so kann dieser jederzeit nur schriftlich getan werden.

(4) Es gelten die Vorschriften gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes (BDGS).

 

§27 Sonstiges

(1) Von jeder Warenrücknahme ausgeschlossen sind Einzelbuchstaben, Selbstklebeschriften und alle Waren und Leistungen die speziell für den Auftraggeber angefertigt bzw. entworfen wurden, wenn keine Falschlieferung durch das Verschulden der Renoth-Werbetechnik nachgewiesen werden kann.

 

§28 Erfüllungsort und Gerichtsstandsklausel

(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Renoth-Werbetechnik. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz nichts zwingend anderes vorsieht, der Sitz der Renoth-Werbetechnik. Für den Fall, das der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, das der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz der Renoth-Werbetechnik vereinbart.

(2) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

 

§29 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung gilt die wirksame Regelung als vereinbart, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

 

§30 Schlussbestimmungen

(1) Renoth-Werbetechnik ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z.B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Im Falle des Widerspruchs ist Renoth-Werbetechnik berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser Nutzungsbedingungen wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.

§31 Vertragssprache

Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung.



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§32 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher

Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

Widerrufsbelehrung


Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Renoth-Werbetechnik
Simon Renoth
Ahornweg 12
D-83487 Marktschellenberg
E-Mail info@renoth-werbetechnik.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Widerrufsfolgen

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung

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§33 Widerrufsformular

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An :
Renoth-Werbetechnik
Simon Renoth
Ahornweg 12
D-83487 Marktschellenberg
E-Mail info@renoth-werbetechnik.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

_____________________________________________________

Bestellt am (*)/erhalten am (*)

__________________

Name des/der Verbraucher(s)

_____________________________________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s)


_____________________________________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

__________________

Datum

__________________

(*) Unzutreffendes streichen.

Stand der AGB Feb. 2022

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  • 9870 St Vincent Place, Glasgow, DC 45 Fr 45.